29.06.2010 09:16 Alter: 2 yrs

Verpflichtung zur Erwerbsfähigkeit

Kategorie: Familienrecht

Die Frage, wann ein geschiedener Ehegatte wieder arbeiten muss, sorgt in der Praxis für reichlich Zündstoff. Vor der Unterhaltsreform konnte nur dann eine Erwerbstätigkeit verlangt werden, wenn sie zumutbar war. Das war aber nur dann der Fall, wenn sie der Ausbildung, dem Alter und den Fähigkeiten entsprach.

Umgekehrt musste der Verpflichtete aber alles tun, um den Unterhalt seines Expartners zu sichern. Seit 2008 gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, wonach jeder nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen muss und es nachehelichen Unterhalt nur noch in Ausnahmefällen geben soll. Es wird daher eine viel frühere Rückkehr in das Erwerbsleben erwartet, selbst wenn der erlernte Beruf nicht ausgeübt wird und die ehelichen Verhältnisse damit nicht erreicht werden.

Beispiel:
Ein junges berufstätiges Paar trennt sich nach einem Jahr Ehe, ohne dass daraus Kinder hervorgegangen sind. Nacheheliche Unterhaltsansprüche bestehen hier sicherlich nicht, da beide jederzeit für sich selbst sorgen können.

Eine Verschärfung der Erwerbsobliegenheit gibt es beim Betreuungsunterhalt: Geschiedene Elternteile müssen – genau wie unverheiratete Elternteile – grundsätzlich nach drei Jahren wieder arbeiten gehen, soweit es zumutbar ist Dies wäre etwa dann nicht der Fall, wenn es vor Ort keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten gibt oder das Kind besonders betreuungsbedürftig ist. Gemeint sind damit insbesondere „Problemkinder“, die beispielsweise Lernschwierigkeiten haben oder besonders unter der Trennung ihrer Eltern leiden.

Ein ganz heißes Thema ist die Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt. Der
Unterhaltspflichtige muss alles tun, um auf jeden Fall den Mindestunterhalt aufzubringen. Dafür werden sehr hohe Anforderungen an die Arbeitsplatzsuche gestellt und sogar ein Nebenjob erwartet. Eine schuldhafte Verletzung der Unterhaltspflicht ist ein Straftatbestand, bei dem die Gerichte keinen Spaß verstehen. Allerdings verhängen die Gerichte verständlicherweise selten eine Freiheitsstrafe, sondern eher Geldstrafen. Zusammen mit Unterhaltsrückständen aus fiktivem Einkommen können sich auf diese Weise Schuldenberge anhäufen, die kaum mehr zu bewältigen sind.

Grundlagen des Unterhaltsrechts



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