In Diskussionsforen und Internetchats war es häufig Thema: Unverheiratete Väter beklagten, dass ihre Partnerin ihnen das Sorgerecht für das gemeinsame Kind verweigere – selbst, wenn das Paar eheähnlich in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Ausgangspunkt dieses Problems: Nach der Geburt eines Kindes erhielt bisher nur die Mutter das Sorgerecht für ihr Kind, es sei denn, sie war verheiratet oder erklärte ausdrücklich, dass sie das Sorgerecht mit dem Vater teilen wollte. Der Grund für die ablehnende Haltung vieler Mütter hing dabei nicht immer mit dem Schutz des Kindeswohls zusammen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hatte. Oft verweigerten die Mütter ihre Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht sogar erst nach ihrem Besuch beim Jugendamt, der dem Zweck diente, ihre Zustimmung schriftlich zu erteilen. Ein Vater: „Der Mitarbeiter hat betont, dass sie es sich ganz genau überlegen soll, ob sie dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen will. Im Falle einer Trennung könne es sonst Stress geben.“ Den Stress gab es für viele Eltern dann nach dem Besuch beim Amt. Die Mutter hielt am alleinigen Sorgerecht fest ... durch den diffusen Gedanken, es könne ihr etwas weggenommen werden. Der Vater fühlte sich von seiner Partnerin zurückgesetzt: „Wieso vertraut sie mir nicht?“
Dass die Mutter ihre Zustimmung ohne nähere Prüfung verweigern und damit den Vater von der elterlichen Sorge ausschließen kann, erklärte das Bundesverfassungsgericht im Juli diesen Jahres nun für verfassungswidrig: Der Gesetzgeber greife unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, wenn er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließe – ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohles geboten sei. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
Den Kommentar zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes lesen Sie hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-057.html
Auch Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger begrüßt die Entscheidung, „weil sie den betroffenen Vätern ab sofort mehr Rechte bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge verschafft.“ Sie möchte eine Reform, die den betroffenen Vätern Wege aufzeigt, wie sie auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht ausüben können. Ziel sei ein unbürokratisches Verfahren, bei dem das Wohl der betroffenen Kinder stets Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen sei.
„Wir wollen ein modernes Sorgerecht, das die gesellschaftlichen Realitäten widerspiegelt und auch das Elternrecht des ledigen Vaters mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang bringt“, so Leutheusser-Schnarrenberger.
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