09.04.2010 08:37 Alter: 2 yrs

Gestaltungsmöglichkeiten des Berliner Testaments

Kategorie: Erbrecht

Beim Berliner Testament stehen grundsätzlich drei verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.


a) Trennungslösung:
Bei dieser Möglichkeit setzt jeder Ehegatte/Lebenspartner den anderen als Vorerben und den Dritten als Nacherben und diesen zugleich für den Fall des eigenen Überlebens als Ersatzerben ein. Diese Konstellation wurde ursprünglich als Berliner Testament bezeichnet, da diese Gestaltung im gemeinen und preußischen Recht als vorherrschend galt. Heute wird der Begriff des Berliner Testaments als Oberbegriff für alle Testamente nach § 2269 BGB verwendet, also auch für die unter b) dargestellte Möglichkeit. Rechtsfolge des Umstands, dass beim ersten Erbfall der Überlebende nur Vorerbe wird, ist das Entstehen zweier getrennter Vermögensmassen in seiner Hand. Dies ist zum einen sein eigenes Vermögen und zum anderen der Nachlass des Erstverstorbenen. Mit seinem Tod erhält der Dritte beide Vermögen getrennt aus verschiedenen Berufungsgründen, nämlich den Nachlass des Erstverstorbenen als dessen Nacherbe und den des Letztverstorbenen als dessen Vollerbe. Denn er ersetzt den an erster Stelle eingesetzten, aber vorverstorbenen Ehegatten/Lebenspartner.

Fehlt die ausdrückliche Bestimmung, dass der Nacherbe zugleich Ersatzerbe sein soll und schafft auch eine Auslegung des Testaments keine Klarheit, ist §2102 BGB anzuwenden. Dort heißt es in Absatz 1: „Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe“. Für den Fall, dass der eingesetzte Nacherbe den Nacherbfall nicht erlebt, können die Ehegatten/Lebenspartner auch einen Schlusserben einsetzen. Der Schlusserbe ist dann nur Erbe des längstlebenden Ehegatten/Lebenspartners, muss also dessen Tod erleben und hat vorher keine vererblichen Rechte. Stirbt er also vor dem Erblasser, geht sein Erbanspruch nicht auf seine eigenen Erben über. Er kann jedoch bereits nach dem ersten Erbfall, wenn er gegenüber dem erstversterbenden Ehegatten/Lebenspartner pflichtteilsberechtigt ist, den Pflichtteil verlangen. Auf den Begriff des Pflichtteils wird im folgenden Kapitel vertieft eingegangen.

Der Vorerbe ist in seiner Verfügung über den Nachlass durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt. Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben zu. Oftmals wird auch auf den Zeitpunkt einer Wiederheirat abgestellt. Da der Vorerbe mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, kann er grundsätzlich über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände wie ein Vollerbe verfügen. Da aber dem Nacherben die Erbschaft, und zwar außer den beim Erbfall vorhandenen Gegenständen auch der Zuwachs, der mit Mitteln der Erbschaft beschafft wurde (z.B. Zinsen), möglichst ungeschmälert erhalten bleiben soll, ist der Vorerbe im Umgang mit dem Erbe beschränkt. So muss er z.B. Geld sicher anlegen und darf nicht ohne Zustimmung des Erben über ein Grundstück verfügen.

b) Einheitslösung:
Die Erben setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und Dritte (meist ihre Kinder) zu Erben des Überlebenden (Schlusserben). Dem Überlebenden soll bei dieser Konstellation das gemeinsame Vermögen verbleiben und nur das bei seinem Tod noch Vorhandene dem Schlusserben zufallen. Der Schlusserbe ist dabei von jedem Ehegatten/Lebenspartner als sein Ersatzerbe für den Fall berufen, dass der andere Ehegatte/Lebenspartner zuerst stirbt. Rechtsfolge ist, dass beim Tod des Erstversterbenden der Überlebende Vollerbe wird und sich deshalb Eigenvermögen und Nachlass in seiner Hand zu einem einheitlichen Vermögen vereinigen, über das er unter Lebenden frei verfügen kann und das nach seinem Tod auf den Dritten als seinen Erben übergeht. Um den Unterschied zur Trennungslösung zu verdeutlichen: Bei dieser wird nur über das gemeinschaftliche Vermögen verfügt; nur dieses wird an den vorher bestimmten Dritten weitervererbt. Mit dem eigenen Vermögen kann der Erblasser verfahren, wie er möchte. Gegebenenfalls kann er dies vollkommen anderen Personen vererben.


Beispiel: Frau F und Ehemann E sind verheiratet. Sie haben ein Berliner Testament mit Trennungslösung aufgesetzt. Nacherbe soll Tochter T sein. F stirbt. E ist Vorerbe des gesamten Vermögens von F. Dieses bleibt rechtlich getrennt von seinem eigenen Vermögen. Über das eigene Vermögen kann er frei verfügen. Heiratet er noch mal, kann er sein eigenes Vermögen an seine neue Ehefrau vererben (bis auf den Pflichtteil von T). Stirbt E, erbt T das Vermögen von F. Zu beachten ist jedoch die Wiederverheiratungsklausel, die im fünften Kapitel beleuchtet wird.

Bei der Einheitslösung existiert eine solche Trennung der Vermögensmassen nicht. Beispiel: Frau F und Ehemann E sind verheiratet. Sie haben ein Berliner Testament (Einheitslösung) aufgesetzt. Schlusserbe soll Sohn S sein. F stirbt. E erbt das gesamte Vermögen von F. Dieses fließt zu seinem eigenen hinzu. Stirbt E, erbt S alles, was noch vom gesamten Vermögen übrig ist.

c) Vollerbfolge mit Nießbrauchvermächtnis:
Die Ehegatten/Lebenspartner berufen den Dritten schon als Vollerben des Erstverstorbenen. Sie wenden dem Überlebenden aber im Wege des Vermächtnisses den Nießbrauch am Nachlass zu. Unter einem Vermächtnis versteht man die Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen. Dies ist gerade keine Erbeinsetzung. Der Überlebende darf aber, so lange er lebt, das Vermögen nutzen. Dies ist in folgender Konstellation denkbar: Der Überlebende wohnt weiterhin in dem gemeinsamen Haus und erhält monatlich eine standesgemäße Summe Geld vom Erben. Wie bereits erwähnt, stellt aber die Trennungslösung die ursprüngliche Variante des Berliner Testaments dar. Weiterverbreitet dürfte aber die Einheitslösung sein.

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