Frage zur Berechnung des Unterhalts:
Wie ist der Unterhalt für den unterhaltspflichtigen zu berechnen, wenn sich das Einkommen auf nur 500 € (also unter dem Selbsterhalt) beläuft, der Ehemann jedoch ein Einkommen von 2700 € hat.
Antwort:
Im dem Fall, dass der Unterhaltspflichtige wesentlich weniger verdient als der Ehegatte, wird in der Regel dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ein Taschengeld in Höhe von ca. 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten (in diesem Fall 135 €/Monat) hinzugerechnet. Damit wäre daber das Einkommen des Pflichtigen immer noch unter dem Selbsterhalt.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Urteil AZ XII ZR 224/00 entschieden, dass auch "Schwiegerkinder" zum Unterhalt herangezogen werden könne, vorausgesetzt natürlich, der Familienunterhalt ist angemessen gewährleistet. Vielleicht möchten Sie hier einmal nachlesen bzw. in der entsprechenden Pressemitteilung? Beides finden Sie unter www.bundesgerichtshof.de in der rubrik Entscheidungen/Entscheidungsdatenbank.
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