Frage 1:
Wird beim Schonvermögen der unterhaltspflichtigen Kinder das selbstgenutzte, bezahlte Eigenheim und der Rückkaufwert einer Kapitallebensversicherung addiert?
Darf dann diese Gesamtsumme die 5% der zusätzlichen Altersversorgung nicht übersteigen?
Antwort 1:
Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2006 entschieden, dass Kinder mit ihrem Vermögen nicht die Pflegekosten der Eltern bezahlen müssen, wenn das Vermögen für die eigene Altersvorsorge benötigt wird. Zu dem sog. Schonvermögen zählen u.a. die selbstgenutzte Immobilie sowie Lebensversicherungen. Der Unterhaltspflichtige ist berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttovermögens als zusätzliche private Altersvorsorge zu behalten. Wie sich die 5% zusammensetzen – ob Eigenheim, Lebensversicherung, Aktienfonds etc. – spielt keine Rolle.
Frage 2:
Als Leser Ihrer Broschüre "Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Unterhalt für bedürftige Eltern" stellen sich mir folgende Fragen:
1. Auf Seite 10, 2. Absatz heißt es, daß das Finanzamt auf diesen Betrag (80 000 €) nicht zugreifen kann; ist es im Regelfall nicht eher das Sozialamt, das von unterhaltspflichtigen Kindern Zahlungen verlangt?
2. Auf Seite 13, 3. Absatz heißt es, daß eine detaillierte Übersicht über Einkommen und Vermögen des Ehegatten nicht geschuldet wird.
Wie verhält man sich, wenn eine derartige Übersicht dennoch verlangt wird?
Antwort 2:
Zu 1: Ja, das ist richtig, im Regelfall ist es eher das Sozialamt.
Zu 2: Die Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden. Es ist ja grundsätzlich so, dass "Schwiegerkinder" nicht unterhaltspflichtig sind. Aber da gibt es natürlich auch Ausnahmen, wenn z.B. der Unterhaltspflichtige nur ein geringes Einkommen hat, und der eigentlich nicht unterhaltsberechtigte Ehegatte der Hauptverdiener ist. In diesen Fällen kann ich mir schon vorstellen, dass hier Auskunft verlangt werden kann. Wir haben ja ohnehin das Problem, dass das ganze Thema Elternunterhalt äußerst einzelfallabhängig ist, und deshalb eher selten allgemeine Aussagen getroffen werden können.
Hinweis: Die Inhalte dieser Website werden mit großer Sorgfalt erstellt. Wir übernehmen jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der bereitgestellten Inhalte. Wir sind weder Versicherungsmakler, noch Steuerberater oder Rechtsanwalt. Diese Webseite ist kein diesbezügliches Beratungsangebot oder ersetzt ein solches! Die Nutzung der Inhalte der Website erfolgt auf eigene Gefahr. Die Inhalte der Bücher vom Verlag Interna werden mit Genehmigung der Verlag Interna GmbH Bonn hier veröffentlicht.
Ämter, Vermieter, Krankenversicherungen oder Nachbarn bieten oft Anlass zu Ärger. Bevor es aber zu...
Checkliste Erbschein Ein Erbschein ist eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, die...
In dem Ratgeber "Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen" ist die sogenannte...