10.11.2010 08:52 Alter: 2 yrs

Die Checkliste zum Erbschein

Kategorie: Erbrecht

Checkliste Erbschein

Ein Erbschein ist eine dem Rechtsverkehr dienende amtliche Bescheinigung, die beurkundet, wer Erbe ist (Einzelperson oder Erbengemeinschaft) und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Er wird nicht zwingend benötigt, ist aber sinnvoll. Denn dem Erben wird ein Ausweis über sein Erbrecht erteilt, der mit einer besonderen Beweiskraft ausgestattet ist und ihm Verfügungen (z. B. Verkauf eines Hauses) über zur Erbschaft gehörende Gegenstände erleichtert. Einen Erbschein erhalten Sie nur dann, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. In dieser Checkliste finden Sie die wichtigsten Punkte, auf die Sie beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheins unbedingt achten sollten.

 

Wie bekomme ich einen Erbschein?

Zuständig ist das Nachlassgericht. Bei dem Nachlassgericht handelt es sich um eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Zuständig dort ist der Rechtspfleger. Der Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes, der Aufgaben der Rechtspflege selbständig wahrnimmt, dabei sachlich unabhängig ist und nur an Recht und Gesetz gebunden ist. Wohnte der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes beispielsweise in Köln, ist das Amtsgericht Köln zuständig. Der Erbe muss dort einen entsprechenden Antrag stellen. Das Gericht prüft sodann den Sachverhalt.

 

Wie viel kostet ein Erbschein?

Die Höhe der von dem Antragsteller zu bezahlende Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswerts abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten sowie des Pflichtteils. Beträgt der bereinigte Wert des Nachlasses beispielsweise 105.000 Euro, ist eine Gebühr in Höhe von 222 Euro zu entrichten. Gesetzlich geregelt ist das in § 107 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung - KostO). Beantragen mehrere Erben (Erbengemeinschaft) einen Erbschein, bezahlt jeder die Gebühr, die für seinen eigenen Anteil anfällt.

 

Die Erteilung des Erbscheins wurde abgelegt – was kann man tun?

Gegen die Ablehnung Ihres Antrags auf einen Erbschein können Sie Beschwerde beim Landgericht (LG) und anschließend die weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG, in Bayern zum Bayerischen Obersten Landesgericht) geltend machen. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder des Beschwerdegerichts (LG, OLG) eingereicht werden. Bitte beachten Sie aber, dass bei Einreichen einer schriftlichen Beschwerde diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden muss. An eine Frist sind Sie nicht gebunden.

 

Was muss der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins enthalten?

Zu differenzieren ist zunächst danach, ob der Erbschein von einem gesetzlichen Erben oder einem gewillkürten Erben beantragt wird. Unter dem ersten Begriff versteht man die Erbfolge in der Reihenfolge, wie sie vom Gesetz angeordnet ist. Grob vereinfacht gesagt erben erst diejenigen, die dem Erblasser verwandtschaftlich am nächsten standen, d. h. zuerst die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Enkelkinder), dann die Eltern und Geschwister etc. Der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung erbt neben den Verwandten. Die gesetzliche Erbfolge kommt zur Anwendung, wenn z. B. der Erblasser kein Testament gemacht hat. Gewillkürte Erben sind die vom Erblasser durch Testament eingesetzten Erben, die nicht zu den gesetzlichen Erben zählen. Diese können neben Verwandten und Ehepartner auch Freunde, Bekannte und Institutionen wie z. B. Stiftungen sein.

Der Antrag des gesetzlichen Erben muss die Zeit des Todes des Erblassers, das Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht (Vater-Kind- oder Ehemann-Ehefrau-Verhältnis), eine Erklärung darüber, ob Personen vorhanden sind oder waren, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, enthalten. Weiterhin muss er mitteilen, ob der Erblasser ein Testament gemacht hat und ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist. Der gewillkürte Erbe muss das Testament genau bezeichnen sowie die Zeit des Todes des Erblassers angeben. Weiterhin muss er ebenfalls erklären, ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist.


Der Antrag sollte zudem den Wert des Nachlasses enthalten.

 

Wie weist man die Angaben nach?

Die Angaben müssen durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, so z. B. durch eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde des Erblassers, durch Heiratsurkunden und das Testament. Sind öffentliche Urkunden nicht zu beschaffen, können die Angaben durch Aussagen von Zeugen oder im Familienstammbuch nachgewiesen werden.

 

Inhalt des Erbscheins

Der Erbschein muss immer aus sich heraus verständlich sein. Eine Bezugnahme auf andere Urkunden ist ebenso unzulässig wie die Aufnahme von Anregungen, Empfehlungen oder Zusätzen anderer Art. Grundsätzlich muss der Erbschein folgende Angaben enthalten: Name und Todestag des Erblassers, Namen und Geburtsdaten der Erben, ihre Erbteile (bei einer Erbengemeinschaft die Angabe der Bruchteile der Erbschaft), Verfügungsbeschränkungen des Erben, eine eventuelle Wiederverheiratungsklausel oder die Ernennung eines Testamentvollstreckers durch den Erblasser. Nicht vermerkt werden hingegen u.a. Belastungen des Erben mit Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen.

Das Nachlassgericht ist an den Antrag des Erben gebunden. Es darf keinen anderen als den beantragten Erbschein erteilen, insbesondere keinen mit einem teilweise abweichenden Inhalt.

 

Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Es wird davon ausgegangen, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet wird, das im Erbschein angegebene Erbrecht zusteht.

 

Einziehung eines unrichtigen Erbscheins

Stellt sich heraus, dass der erteilte Erbschein unrichtig war, zieht das Gericht diesen ein – dadurch wird er kraftlos. Ist keine der Ausfertigungen des Erbscheins zu erlangen oder steht die Erfolglosigkeit der Einziehung von vornherein fest, erklärt das Nachlassgericht den Schein für kraftlos. Gegen diese Entscheidung können alle antragsberechtigten Personen (die Erben) Beschwerde einlegen – auch Personen, die den Antrag gar nicht gestellt haben.



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