Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Urlaub. Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage richtet sich entweder nach § 3 BundesurlaubsG, wonach die Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen haben. Oder der Urlaub richtet sich nach einem Tarifvertrag. Teilzeitbeschäftigte erhalten rechnerisch weniger Urlaub als Vollzeitkräfte, wenn sie z. B. nur an zwei Tagen in der Woche arbeiten. Da sie aber auch nur Urlaub für ihre tatsächlichen Arbeitstage nehmen müssen, kommen sie trotzdem auf die gleiche Anzahl freier Wochen wie Vollzeitbeschäftigte. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Jahresurlaub (Vollzeit) x Arbeitstage der Teilzeitkraft
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betriebsübliche Arbeitstage pro Woche
Beispiel: Bei einer betriebsüblichen 5-Tage-Woche und 30 Tagen Urlaub erhält eine Teilzeitkraft, die an zwei Tagen in der Woche arbeitet, 30 x 2 : 5 = 12 Urlaubstage. Die Vergütung während des Urlaubs richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Den vollen Anspruch auf Jahresurlaub hat man nach sechs Monaten (vgl. § 4 BundesurlaubsG).
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