Sie sind Student, Rentner, Hausfrau oder Hausmann und möchten gern etwas Geld dazu verdienen? Oder haben Sie neben Ihrem Hauptberuf noch Zeit und Lust, einer Nebentätigkeit nachzugehen? Dann ist es sinnvoll, sich eine so genannte geringfügige Beschäftigung, einen 400-Euro-Job, zu suchen. Was versteht man unter „geringfügig“? Ein Arbeitsverhältnis ist geringfügig im Sinne der Sozialversicherung, wenn das monatliche Bruttoentgelt bei höchstens 400 Euro liegt. Sowohl für Sie als auch für Ihren Arbeitgeber hat diese Art der Beschäftigung Vorteile finanzieller Art. In dieser Checkliste finden Sie die wichtigsten Punkte, auf die Sie beim Abschluss eines Vertrags über einen 400-Euro-Job unbedingt achten sollten.
Dieses darf 400 Euro im Monat nicht übersteigen. Dabei geht es um das regelmäßige Arbeitsentgelt. Das bedeutet, dass nicht jede einzelne Woche oder jeder einzelne Monat zählt, sondern der Jahresdurchschnitt. Für die 400-Euro-Grenze zählt alles, was der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit erhält – neben dem Grundgehalt auch Zuschläge für Feiertage, besondere Tätigkeiten etc. Nicht dazu zählen steuerfreie Aufwandsentschädigungen, z. B. für Fahrtkosten. Erhält der Arbeitnehmer regelmäßig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird diese Zahlung auf das monatliche Gehalt umgelegt. Wer also monatlich 400 Euro verdient und im Juni Urlaubsgeld bekommt, hat im Durchschnitt die Grenze überschritten und ist für das gesamte Jahr versicherungspflichtig! Etwas anderes gilt nur, wenn die zusätzliche Zahlung nicht vorhersehbar war und das Weihnachtsgeld z. B. nur auf Grund eines besonders guten Geschäftsjahres bezahlt wurde.
Der Vorteil einer geringfügigen Beschäftigung liegt für den Arbeitnehmer darin, dass er keine Sozialabgaben bezahlen muss. Der Arbeitgeber muss allerdings Pauschalbeträge für Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Zudem kann er eine pauschale Lohnsteuer zahlen, dies ist jedoch nicht zwingend. Der Pauschalbetrag beträgt 25 % des Lohns und setzt sich zusammen aus 12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung sowie 2 % Steuern als pauschale Abgeltung für Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer und Kirchensteuer. Kirchensteuer muss auch dann gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört!
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden addiert. Liegen sie in der Gesamtsumme unter 400 Euro, bleiben sie versicherungsfrei. Dazu ein Beispiel: Eine Studentin verdient als Kellnerin 235 Euro und als Kassiererin 155 Euro im Monat (also insgesamt 390 Euro). Sie bleibt versicherungsfrei. Anders ist die Lage, wenn sie als Kassiererin ebenfalls 255 Euro verdient: Obwohl beide Beschäftigungen getrennt gesehen geringfügig sind, sind sie beide versicherungspflichtig, da sie in der Summe 400 Euro überschreiten. Gehen Sie bereits einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, haben Sie einen 400-Euro-Job frei – aber nur einen!
Sind im Vertrag Regelungen über die Kündigung aus einem wichtigen Grund enthalten? Unter diesem Begriff versteht man die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie kann unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört wurde, der Arbeitnehmer unstreitig eine Straftat begangen hat oder der Arbeitgeber regelmäßig zu spät bezahlt. Diese Form der Kündigung darf nie vertraglich ausgeschlossen werden!
Sollten Sie einmal krank sein, muss der Arbeitgeber Ihnen sechs Wochen lang das Einkommen in voller Höhe weiterzahlen. Die Krankheit darf natürlich nicht vorsätzlich herbeigeführt werden! Bei einer Schwangerschaft gelten die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes. Das heißt, dass Sie sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt unter Fortzahlung des vollen Gehalts von der Arbeit freizustellen sind. Weiterhin darf Ihnen innerhalb der ersten vier Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden, und Sie haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Auch geringfügig Beschäftigte erhalten an Feiertagen sowie nachts Zuschläge, wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet und Zuschläge darin vorgesehen sind. Sie haben sogar einen anteiligen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn dieses an die Vollzeitkräfte bezahlt wird.
Auch bei den 400-Euro-Jobs sind ergänzende Versicherungen, die nicht zur Sozialversicherung im engeren Sinn gehören, gesetzlich vorgeschrieben,. Dazu zählen die Unfallversicherung sowie zusätzliche Versicherungen für den Fall der Krankheit oder Schwangerschaft eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin. Sie dürfen aber in keinem Fall durch einen Abzug vom Lohn finanziert werden.
Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gibt es einen besonderen Freibetrag von 1.848 Euro im Jahr, der nicht auf die 400-Euro-Grenze angerechnet wird. Umgerechnet auf den Monat bedeutet das, dass der Arbeitnehmer 554 Euro (Monatsdurchschnitt) steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen kann. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird, Auftraggeber ein öffentlicher Träger (Universität, Stadtverwaltung) oder eine gemeinnützige Organisation (Wohlfahrtsverband) ist, und es sich um eine Tätigkeit als Ausbilder, Lehrer, Erzieher, Pfleger o.Ä. handelt.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen. Dies macht auch Sinn, da sich schriftlich getroffene Vereinbarung im Streitfall leichter nachweisen lassen. Nur vorübergehende Aushilfstätigkeiten von weniger als einem Monat sind von dieser Regelung ausgenommen.
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