Die Beendigung des Bürgschaftsvertrags (auch einer selbstschuldnerischen Bürgschaft) kann auf verschiedene Weise erfolgen.
a. Befreiung des Bürgen: Gesetzliche Regelungen dazu befinden sich in §775 BGB. Wurde die Bürgschaft im Auftrag des Hauptschuldners übernommen, kann der Bürge in folgenden vier Fällen die Befreiung vom Hauptschuldner verlangen:
• Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich verschlechtert.
• Der Hauptschuldner ist mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit in Verzug.
• Der Gläubiger hat gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt.
• Die rechtliche Verfolgung gegen den Hauptschuldner wird infolge einer nach Übernahme der Bürgschaft eintretenden Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert. In den Fällen eins und drei kann der Hauptschuldner dem Bürgen anstelle der Befreiung auch eine Sicherheit leisten.
b. Kündigung: Der Bürge kann gegenüber dem Gläubiger kündigen. Voraussetzung ist aber in der Regel, dass im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Ohne eine Vereinbarung ist der Vertrag bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Bürgschaft nach Ablauf eines gewissen Zeitraums mit einer angemessenen Frist oder aus einem wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt z. B. dann vor, wenn sich die Vermögenslage des Schuldners erheblich verschlechtert.
c. Entfallen der Hauptschuld: Erlischt die Hauptschuld, beispielsweise weil sie vom Schuldner beglichen wurde, endet auch die Bürgschaft.
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