31.05.2010 12:11 Alter: 2 yrs

Alles zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Kategorie: Privatrecht

Wann besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe?

 

Beratungshilfe können Sie nur dann bekommen, wenn

- Sie die Mittel für eine Rechtsberatung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen können, weil Ihr einzusetzendes Einkommen weniger als 15 Euro im Monat beträgt und Sie nur geringes Vermögen besitzen;

- die beabsichtigte Rechtsberatung nicht mutwillig ist. Es muss also ein vernünftiger Grund vorliegen, weshalb Sie anwaltliche Hilfe benötigen;

- keine sonstigen zumutbaren Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, durch die der Rechtsrat kostengünstiger erteilt werden kann;

 

Die Gerichte verfahren bei der Prüfung der Mutwilligkeit erfahrungsgemäß eher großzügig, solange der Grund für ein Rechtsschutzbedürfnis einigermaßen plausibel erscheint. Mutwilligkeit würde aber beispielsweise dann vorliegen, wenn Sie in derselben Angelegenheit schon einmal einen Anwalt aufgesucht haben und Sie sich nur eine zweite Meinung einholen wollen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann muss zudem diese vordringlich für eine Rechtsberatung aufkommen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach!

 

Tipp

Es gibt eine Vielzahl von Institutionen, die preiswerten − bisweilen auch kostenlosen − Rechtsrat erteilen können: gemeint sind damit beispielsweise Gewerkschaften, Hausbesitzervereine, Mietervereine, Automobilclubs und dergleichen. Oft ist dort eine Beratung durch Vertragsanwälte für Mitglieder inklusive. Auch manche Behörden (Jugendämter, Arbeitsagenturen, Sozialämter etc.) sind in gewissem Rahmen zur Auskunft verpflichtet (etwa Jugendämter bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt sowie beim Thema Umgangs- und Sorgerecht). Wenn Sie allerdings der Meinung sind, dass diese Beratungsmöglichkeiten nicht ausreichen und Sie dennoch einen Rechtsanwalt benötigen, dann sollten Sie das begründen.

 

Welche Kosten werden von der Prozesskostenhilfe übernommen?

 

Bei einem Gerichtsverfahren fallen erhebliche Kosten an, die sich normalerweise aus folgenden Komponenten zusammensetzen:

Gerichtskosten

Rechtsanwaltsgebühren

eigene Auslagen

Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren werden bei der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse getragen, so dass Sie diese nicht oder nur in Raten zurückzahlen müssen. Doch zunächst umfasst eine Prozesskostenhilfebewilligung nur die eigenen Gerichtskosten. Wenn Sie der Meinung sind, auch einen Rechtsanwalt für den Prozess zu benötigen, dann müssen Sie das ausdrücklich beantragen. Das Gericht wird einen Rechtsanwalt allerdings nur dann bewilligen (beiordnen), wenn

- eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein solcher Anwaltszwang besteht beispielsweise vor dem Amtsgericht bei bestimmten Familiensachen, vor den Landes- und Oberlandesgerichten und in allen Rechtsmittelinstanzen (Berufung, Revision, Beschwerde).

- eine anwaltliche Vertretung aus sonstigen Gründen erforderlich ist. Das ist insbesondere dann, wenn auch der Gegner vertreten ist oder für den Prozess besondere Fachkenntnisse notwendig sind.

 

Vorsicht

Sie können grundsätzlich frei wählen, welchen Rechtsanwalt Sie beauftragen wollen. Allerdings werden im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur die Kosten für einen im Bezirk des Gerichtes ansässigen Anwalt übernommen. Wenn Sie unbedingt einen auswärtigen Rechtsanwalt wollen, dann müssen Sie die Mehrkosten − das heißt die höheren Reisekosten − selbst tragen.

Vorsicht

 Die Prozesskostenhilfe umfasst nur die eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten und zwar auch dann, wenn eine Klage nicht oder nur teilweise erfolgreich war. Nicht abgedeckt sind jedoch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, die Sie im Falle einer Niederlage zu erstatten haben. Diese können sogar dann von Ihnen gefordert werden, wenn auch der Gegner Prozesskostenhilfe bekommen hat. Und bedenken Sie auch, dass Gerichtskosten teilweise nach freiem Ermessen der Richter verteilt werden. So können Sie durchaus verpflichtet werden, die Kosten des Gegners zu bezahlen. Keinesfalls darf man also in der staatlichen Prozesskostenhilfe eine Art Rechtsschutzversicherung sehen. Lediglich in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht ist keine Erstattung vorgesehen, so dass jeder seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen muss.


 



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