11.03.2010 11:29 Alter: 2 yrs

Wie sich der Erbverzicht auf die Nachkommen auswirkt

Kategorie: Erbrecht

Da ist das Gesetz eindeutig: Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht anderes bestimmt wird. Soweit § 2349 BGB in erfreulicher Klarheit.

Es gibt zwei Fälle, die einem beim Erbverzicht bewusst sein müssen. Einmal verzichtet der Erbe für sich und seinen Stamm auf sein Erbe. Dann werden weder er noch seine Kinder Erbe. Der ganze Stamm, also alle, die nach ihm noch kommen werden, ist aus der Erbfolge ausgeschlossen. Das für immer, also ist hier mit Bedacht zu wählen. Die andere Variante ist der Verzicht für sich, aber nicht für die eigenen Nachkommen. Man nimmt sich selbst durch den Verzicht aus der Erbfolge heraus. Also verschwindet der Erbe aus der Erbfolge, als würde es ihn nicht geben. Dafür treten seine Kinder aber in die Erbfolge ein. Ein feiner Unterschied, der eine große Wirkung hat.

Doch möchte ich Sie, bevor diese Differenzierung noch näher beleuchtet wird, auf etwas anderes aufmerksam machen. Beim zweiten Lesen fällt Ihnen auf, dass dieser Paragraph noch eine Zweifelsregelung enthält. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird auf das Erbrecht auch mit Wirkung auf die eigenen Abkömmlinge verzichtet. Es gilt also als Regelfall, dass zu Lasten des ganzen Stammes verzichtet wird. Solange nichts anderes im Erbverzichtsvertrag genannt wird, entfaltet der Verzicht auf das Erbe für alle seine Wirkung, die in der Linie des Verzichtenden noch folgen werden. Will man etwas anderes, dann muss das im Erbvertrag stehen, sonst gilt es nicht.

Doch zurück zum Unterschied
Es geht um einen Weinberg mit einem dazugehörigen Weingut, der schon seit langem in Familienbesitz ist. Der Vater als Erblasser will den Weinberg nicht teilen, was er aber müsste, ginge es nach der gesetzlichen Erbfolge. Denn er hinterlässt eine Ehefrau und eine Tochter, beide sind erbberechtigt und haben zudem noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Tochter hat selbst noch zwei Kinder. Bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge, dann erben die Tochter und die Ehefrau zu gleichen Teilen. Die Frau hat selbst keine weiteren Angehörigen mehr. Nach der Tochter erben deren Kinder und deren Ehemann jeweils zu gleichen Teilen. Nun verzichtet die Tochter auf das Erbe, sodass der Weinberg bei der Mutter verbleibt. Hier muss sich die Tochter aber entscheiden. Wird im Vertrag nichts weiter zum Verzicht gesagt, gilt der Erbverzicht für den ganzen Stamm, der sich hinter der Tochter verbirgt. Die Tochter mitsamt ihrem Mann und ihren Kindern fallen als Erben weg und der Weinberg verbleibt als Erbe bei der Mutter, wenn der Vater verstorben ist. Angenommen, die Mutter verheiratet sich nicht wieder und setzt ihre Tochter auch nicht testamentarisch wieder in die Erbfolge ein, dann verbleibt der Weinberg als Erbmasse bei der Mutter. Verstirbt diese, bekommen ihre Erben den Weinberg. Die Tochter erbt dann wieder von der Mutter.

Tritt aber der Fall ein, dass die Mutter vor der Tochter verstirbt, dann wird die normale Erbfolge, das Fehlen eines Testaments unterstellt, in Gang gesetzt. Nun bekommt die Tochter ihren Teil von dem Erbe der Mutter, wozu der Weinberg nicht gehört, weil dieser reines Eigentum des Vaters ist. Verstirbt danachauch noch der Vater, wird es schwierig. Die Tochter hat verzichtet, bekommt also gar nichts. Damit ist das Erbe unter denen aufzuteilen, die noch erbberechtigt sind. Findet sich da niemand, dann geht der Weinberg in das Eigentum des Staates über, weil der ja als Letzter erbberechtigt ist. Und man kann nichts dagegen tun, wenn – wie hier – erst die Mutter und dann der Vater verstirbt.

Verankert die Tochter aber im Vertrag über den Erbverzicht, dass sie nur für sich verzichtet, nicht jedoch für ihre Erben, dann sieht das ganz anders aus. Sie geht damit aus der Erbfolge heraus, während ihre Erben für sie eintreten. Verstirbt der Vater, dann erbt die Mutter und danach dann nach deren Ableben regulär wieder die Tochter, denn sie hat ja nur in Bezug auf das Erbe ihres Vaters verzichtet. Verstirbt die Mutter und danach der Vater, bekommt die Tochter nur das, was die Mutter an sie vererbt. Der Weinberg ist es nicht, weil der bis zu seinem Versterben voll und ganz Eigentum des Vaters war. Nun vererbt der Vater unter anderem den Weinberg. Die Tochter bekommt ihn nicht, weil sie wegen des Verzichts aus der Erbfolge ausfällt. Dafür treten in die Erbfolge deren Ehemann und die Kinder ein, die dann den Weinberg bekommen und ihre Rechte an dem Anteil geltend machen können.

Nun ist das eine seltsame Konstellation. Aber ab und an macht es Sinn, viel öfter, als es hier jetzt erscheint. Nicht nur bei adeligen Häusern. Ein Graf heiratet in eine Baronenfamilie ein. Aus erster Ehe hat er zwei Kinder und natürlich gibt es auch noch einen Erbbesitz mit mehreren Burgen, die aber in der Grafenfamilie bleiben sollen, damit sie nicht in die Hände der Barone gelangen. Warum auch immer, sie erscheinen ihm ungeeignet. Wenn er aber heiratet, wird zugleich die Ehefrau erbberechtigt. Man kann Gütertrennung vereinbaren, aber mit dem Erbverzicht geht es auch ohne Einverständnis der zukünftigen Ehefrau, solange der Vater des Grafen noch lebt. Die Burgen gehen als Erbe vom Vater des Grafen an den Sohn und die Ehefrau als die Erben und dann nach dem Grafen an die Baronenehefrau sowie an seine Kinder aus erster und zweiter Ehe sowie gegebenenfalls an die außerehelichen Kinder. Verzichtet der Graf gegenüber seinem Grafenvater auf sein Erbe, dann treten an seine Stelle seine Kinder aus der ersten Ehe. Die Kinder, die aus der Ehe mit der Baronenfrau entstammen können, gehen hinsichtlich der Burgen leer aus. Die Burgen selber gehen also nach dem Tod des Grafenvaters sofort an diese Kinder über. Dabei lasse ich jetzt die Ehefrau des Grafenvaters außer Acht. Das Erbrecht der Baronenehefrau und der Kinder aus der Ehe mit dem Grafen kommt damit hinsichtlich dieser Burgen nicht zustande. Verzichtet dagegen der Graf ganz und gar, dann bekommen auch seine Kinder aus erster Ehe nichts von den Burgen. Sie gehen an die Grafenmutter. Sollte sie nicht wieder heiraten, gehen die Burgen dann an einen entfernteren Verwandten als Erben und verlassen die Familie.

Eine Geschichte für Fürstenromane, die aber durchaus passieren kann. Will man etwas unbedingt in der Familie halten, aus welchem Grund auch immer, ist das eine sehr gute Möglichkeit, irgendwelche Ansprüche von anderer Seite von vornherein auszuschließen. Dazu muss der eigentliche Erblasser aber noch leben, sonst geht dieser Weg nicht. Man muss sich etwas anderes überlegen. Eines kann man nicht oft genug wiederholen:Wenn Sie nur für sich selbst verzichten wollen, dann müssen Sie das in den Erbverzichtsvertrag aufnehmen. Sonst verzichten Sie für alle anderen, die nach Ihnen kommen, auch.



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